Jura-Lexikon
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Anstiftung
Anstiftung ist nach § 26 StGB das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener Straftat. Der Anstifter beeinflusst den Entschluss oder die Entschlussreife des Täters; rechtlich wird der Anstifter grundsätzlich wie ein Täter bestraft, obwohl er nicht selbst die Erfolgshandlung vornimmt. Erforderlich sind Bestimmenshandlung, Vorsatz bezüglich der Tat und kausaler Zusammenhang zwischen Bestimmung und Tat.
Beihilfe
Beihilfe gemäß § 27 StGB liegt vor, wenn jemand einem anderen vorsätzlich Hilfe leistet, um eine Straftat zu ermöglichen oder zu erleichtern (fördernde Nebenhandlung). Die Beihilfe erfordert Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und der Hilfeleistung; rechtlich unterscheidet sie sich von der Anstiftung durch das Fehlen eines Einflusses auf den Tatentschluss des Haupttäters. Beihilfe ist als Teilnahme strafbar, jedoch in der Regel milder zu bewerten als Täterschaft.
Deliktische Haftung (unerlaubte Handlung)
Die deliktische Haftung nach deutschem Zivilrecht begründet einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Rechtsgut (z. B. Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) eines anderen widerrechtlich verletzt. Tatbestandsvoraussetzungen sind ein haftungsbegründendes Verhalten, Rechtswidrigkeit, Verschulden und ein kausaler Schaden; zentrale Anspruchsgrundlage ist BGB § 823 I.
Gefahrübergang
Der Zeitpunkt, zu dem die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht; maßgeblich für die Haftung für Verlust oder Beschädigung der Sache unabhängig vom Verschulden. Unterschiedliche Regeln gelten je nach Abrede und Art der Versendung.
Kaufsache / Kaugegenstand
Der konkrete Gegenstand des Kaufvertrags; im Rechtssinn ist die Kaufsache die individuell bestimmte oder zumindest nach objektiven Merkmalen bestimmte Sache, die der Verkäufer zu übergeben hat. Für die Beurteilung von Mängeln und Pflichten ist die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache maßgeblich.
Kaufvertrag
Ein zweiseitiges Verpflichtungsgeschäft, durch das sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übereignen und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer sich verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Rechtsgrundlage und Kernpflichten ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Kriminelle Vereinigung
Die kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB umfasst das Bilden, die Beteiligung an oder die Unterstützung einer Organisation von mindestens drei Personen, die sich zur Begehung von Straftaten oder widerrechtlicher Taten zur Nachhaltigkeit verbunden hat. Tatbestandsmäßig ist sowohl die Bildung als auch die Mitgliedschaft; die Vereinigung zeichnet sich durch Planungs- und Organisationsstrukturen sowie auf Dauer angelegte Zusammenarbeit aus.
Mittäterschaft
Mittäterschaft bezeichnet die gemeinsame Tatausführung mehrerer Personen, die aufgrund eines gemeinsamen Plans in arbeitsteiliger oder koordinierter Weise eine Straftat begehen, wobei jeder Beteiligte als Täter anzusehen ist und der tatbestandliche Erfolg einem jeden zurechenbar ist (StGB-Auslegung nach § 25 Abs. 2). Entscheidend sind gemeinsamer Tatentschluss, arbeitsteilige Tatausführung und Zurechnungsverbund.
Nacherfüllung
Das vorrangige Rechtsbehelf des Käufers bei Vorliegen eines Sachmangels; der Verkäufer hat nach seiner Wahl den Mangel durch Beseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) zu beseitigen. Die Nacherfüllung kann unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden.
Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen gesetzliches Verbot (Vertragsnichtigkeit)
Nach BGB § 134 ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Verträge, die die Begehung einer strafbaren Handlung zum Inhalt haben oder fördern, sind demnach nichtig. Zusätzlich kommt bei besonders schwerwiegenden Verstößen die Nichtigkeit nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit in Betracht.
Sachmangel (Gewährleistung)
Eine Abweichung der gelieferten Sache von der vereinbarten oder gewöhnlich erwarteten Beschaffenheit, die ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt; das Gewährleistungsrecht gewährt dem Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels bestimmte Rechtsbehelfe gegen den Verkäufer.
Schadensersatz nach strafbaren Handlungen
Kommt eine zivilrechtliche Schädigung aus einer strafbaren Tat zustande, kann der Verletzte Schadensersatz nach den zivilrechtlichen Vorschriften (insbesondere BGB § 249 ff.) verlangen. Strafrechtliche Verurteilungen können beweiswerthaltig sein, aber das Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs richtet sich nach den zivilrechtlichen Tatbeständen und Beweisregeln; Umfang und Art des Ersatzes bestimmen sich nach den Regeln der Naturalrestitution und des Geldersatzes.
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Die Anspruchsgrundlage des § 826 BGB erfasst vorsätzliche Schädigungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Erforderlich ist vorsätzliches Handeln mit dem Ziel oder der Gewissheit, dem anderen Schaden zuzufügen, verbunden mit einer Bewertung als sittlich verwerflich. § 826 stellt eine verschärfte Haftung neben der regulären deliktischen Haftung dar.
Tatgemeinschaft
Tatgemeinschaft ist ein durch die Rechtsprechung geprägter Begriff für eine Form der gemeinschaftlichen Tatausführung, bei der mehrere Personen unmittelbar und arbeitsteilig an der Ausführung einer Tat zusammenwirken, ohne dass notwendigerweise jeder den gesamten Tatplan beherrscht; gegenüber der Mittäterschaft zeichnet sie sich insbesondere durch eine schwächere Verantwortungsübernahme für den Gesamtverlauf aus. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Rollenverteilung, des gemeinsamen Tatentschlusses und der Zurechnung.
Vorsatz und Fahrlässigkeit (Haftungsmaßstab)
Vorsatz und Fahrlässigkeit sind grundlegende Schuldformen im Zivil- und Strafrecht. Nach BGB § 276 bestimmt sich das Verschulden: Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde den Erfolg kennt und will; Fahrlässigkeit, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Im Strafrecht werden diese Begriffe in StGB § 15 näher bestimmt. Der Unterschied ist entscheidend für Anspruchsvoraussetzungen und Schadensbemessung.